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Nach Durchsicht der Vorlage sind zwei Komplexe zu unterscheiden:
1. Ämter in leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit Es gibt in Niedersachsen in § 194 a NBG eine gesetzliche Ermächtigung, diese bezieht sich praktisch aber nur auf Ämter in der Landesverwaltung und dabei auch nur in den B-Gruppen. Sie kann also für die von Euch angestrebten Ämter nicht angewendet werden.
2. Zulagen für die Wahrnehmung von befristeten besonderen Funktionen Auch hier kann ich der Auslegung der Kreisverwaltung hinsichtlich § 45 BBesG nicht widersprechen, dass dies nach dem Willen des Gesetzgebers nur für zeitweise Aufgabenübertragung, wie z.B. bei Projektarbeit gelten soll, nicht aber für ständige Führungsämter.
Insoweit könnte Ihr auch nach meiner Erkenntnis das Modell derzeit nicht durchführen. Ich meine mich im übrigen zu erinnern, dass sich die Landeshauptstadt Hannover ebenfalls längere Zeit mit diesem Modell beschäftigt hat. Hier könnte man ja mit der Fraktionsgeschäftsführung noch einmal Kontakt aufnehmen. |