Ausschluss aus der (Kommunal)fraktion
Frage:
Welche rechtlichen Anforderungen sind vor Ausschluss eines Mitgliedes aus der Fraktion zu beachten ? Gibt es Rechtsschutz ? Kann eine Parteigliederung die Kosten für Rechtsschutz des ausgeschlossenen Mitgliedes übernehmen ?
Antwort:
1. a) Ausschlussgründe Zu dem Rechtskreis liegt eine umfangreichere Rechtsprechung vor. Danach ist der Fraktionsausschluss nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Dieser Begriff ist im Einzelfall auslegungsbedürftig. Nicht jedes abweichende Verhalten rechtfertigt den Ausschluss; vielmehr muss eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses vorliegen und damit der Boden für eine weitere Zusammenarbeit entzogen sein. Die Beweislast dafür liegt bei der Fraktion. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn das Mitglied bei wichtigen Abstimmungen gegen die Fraktion votiert oder die Gesamtlinie der Fraktion verlässt; ebenso der Austritt aus der Partei. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch zu prüfen, ob als mildere Sanktion eine Missbilligung ausgesprochen werden könnte. Insgesamt bleibt die Entscheidung in hohem Masse politisch - die gerichtliche Überprüfung erfolgt daher auch nur in engen Grenzen.
b) Ausschlussverfahren Ähnlich wie im Organisationsstatut der Partei ist auch beim Fraktionsausschluss ein rechtsstaatlich gebotenes förmliches Verfahren einzuhalten. DAbei sind mindestens folgende Grundsätze zu beachte:
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Es muss ein Antrag gestellt werden
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Der Auschluss muss auf der Tagesordnung stehen
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Das betroffene Mitglied muss ausreichend Möglichkeit zu einer persönlichen Stellungnahme vor der Fraktion erhalten (rechtliches Gehör)
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Der Beschluss sollte möglichst in einer weiteren Sitzung der Fraktion getroffen werden
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An der Beratung und Beschlussfassung über den Ausschluss dürfen nur Fraktionsmitglieder teilnehmen
Insgesamt zeigt die schwierige Materie, dass es zweckmäßig ist, hierzu Bestimmungen in der Fraktions-Geschäftsordung - u.U. auch ein Quorum - aufzunehmen.
2. Das ausgeschlossene Mitglied kann Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht suchen. Das Verfahren kann sich allerdings längere Zeit hinziehen, und die Unsicherheit über die Wirksamkeit des Fraktionsausschlusses kann die Fraktionsarbeit beeinträchtigen. Die Fraktion kann diesen Zustand nicht beeinflussen. Das betroffene Fraktionsmitglied allerdings kann vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.
3. Partei und Fraktion sind zwei getrennt zu betrachtende Organisationen. Wenn also die Partei für ein Mitglied Gerichtskosten übernehmen soll, so muss sich dies in irgendeiner Weise aus der Aufgabenstellung der Partei ergeben. Ich gehe nicht davon aus, dass sies im Statut des OV geregelt ist. Auch aus dem Organisationsstatut der SPD kann ich keinen Anhalt finden. Also wäre die Frage nach einfachem Vereinsrecht zu beantworten. Die Partei hat insoweit Beziehungen zu einer Fraktion, als sie wesentlich die Kandidatenaufstellung, die Besetzung des Vorstandes sowie natürlich schwerpunktmässig wesentliche politische Fragen in der Gebietskörperschaft beeinflusst. Mit internen Fragen der Fraktion hat sie dagegen nach meiner Auffassung kaum etwas zu tun. Daher habe ich von diesem Ansatz her beträchtliche Zweifel, ob der OV von seiner satzungsmässigen Aufgabenstellung und der Zweckbestimmung der Mitgliedsbeiträge her eine gerichtliche Auseinandersetzung eines Parteimitgliedes gegen die Fraktion finanzieren darf. Gleichwohl könnte sich der OV nach meiner Auffassung über diese rechtlichen Hürden hinwegsetzen. Da damit aber möglicherweise die Grundlagen des VEreinszwecks berührt werden, sollte darüber der Souverän, als hier die Mitgliederversammlung und nicht der Vorstand entscheiden. Sollte es dazu kommen, wäre es sicherlich zweckmässig, über die Höhe der Kosten zu befinden. Einen allgemeingültigen Rechtssatz dazu sehe ich nicht.
Weitere Nachweise einschl. Rechtsprechung bei Friedrich-Ebert-Stiftung, Die GO der Fraktion, Band 21 1999, Rdn. 220 ff. |