Folgekostenverträge und zulässige Kostenerhebungen
Frage:
Welche kommunalen Leistungen können im Rahmen von Städtebaulichen Verträgen nach § 11 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB Gegenstand einer Folgelastenerstattung sein (hier: Kindertagesstätten, Schulen, Altenbegegnungsstätte, Mehr-Generationen-Haus, Sanierung bestehender Einrichtungen)?
Antwort:
Schon aus dem Gesetzeswortlaut ist zu erkennen, dass die Gemeinden bei der Forderung nach Folgelastenerstattung nicht völlig frei sind. Die Gegenleistungen, für die die Gemeinde Beiträge fordert, müssen Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sein. Dabei kommt auch eine teilweise Umlegung von Kosten in betracht, wenn auch andere Gemeindegebiete von den kommunalen Leistungen profitieren.
Setzt sich die Gemeinde bei ihren Forderungen über diese Grundsätze hinweg, läuft sie Gefahr, die Beiträge später wegen Nichtigkeit des Vertrages an den Investor zurückzahlen zu müssen. Das ist zwar nicht die feine Art, jedoch in der Praxis vorgekommen.
Unter dieser Prämisse müsst Ihr Eure kommunalen Leistungen bewerten. Für die genannten Infrastrukturmassnahmen würde ich eine - wenigstens teilweise - Erstattungsfähigkeit bejahen, bei der Sanierung schon bestehender Einrichtungen sehe ich Probleme.
Im übrigen kommt es natürlich darauf an, mit wem man kontrahiert. Ein seriöser, redlicher Vertragspartner wird zweifelhafte Konditionen entweder zurückweisen oder im Interesse der Stadt akzeptieren und dann nicht anschließend vor Gericht laufen.
Letztendlich können hier auch noch andere Modelle angedacht werden, wie z.B. eine zweckgebundene Zuwendung an díe Stadt ausserhalb des städtebaulichen Vertrages.
Fraktionsgeschäftsordnung - Quorum für die Beschlussfähigkeit
Frage:
In unserer Fraktion wird die Frage erörtert, das Quorum für die Beschlussfähigkeit der Fraktion ( mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Fraktionsmitglieder) abzuschaffen. Damit soll die Fraktion zu einer disziplinierteren Teilnahme an den Sitzungen veranlasst werden. Ist das zulässig?
Antwort:
Sowohl die NGO (§ 46) als auch die NLO (§ 42) setzen vor Beginn der Sitzungen jeweils die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder voraus, um beschlußfähig sein und wirksame Beschlüsse fassen zu können. In unserer MusterGO schlagen wir ebenfalls eine Quote von mehr als der Hälfte der Mitglieder vor. Ähnliche Quoten sind auch in anderen Rechtsgebieten (z.B. Wohnungseigentumsrecht) üblich.
Ich betrachte diese Regelung als eine Art demokratisches Kernelement, um missbräuchliche Ausgrenzung etc. zu verhindern. Insoweit halte ich es nicht für zulässig, um die Fraktionsmitglieder zu disziplinieren, von einer solchen Quote - jedenfalls bei der erstmaligen Behandlung einer Sachfrage - abzusehen.
Frage:
Die Kreisverwaltung will anlässlich der Wahl eines Kreisrates(Dezernenten) Stimmzettel ausgeben, bei der eine Stimmabgabe nur mit JA möglich ist. Mitglieder unserer Fraktion wollen aber auch ihr abweichendes Stimmverhalten zum Ausdruck bringen können. Ist das Verfahren zulässig?
Antwort:
Thiele vertritt in seinem NGO-Kommentar (§ 48 NGO) die Auffassung, dass ein Stimmzettel bei nur einem Bewerber und der Möglichkeit, nur mit JA zu stimmen, "den rechtlichen Erfordernissen" entspricht. Andere Willensäusserungen könnten durch Abgabe eines leeren Stimmzettels erfolgen.
Mit der Einschränkung "den rechtlichen Erfordernissen entsprechend" ist aber m.E. nicht ausgeschlossen, dass der Kreistag ein Verfahren beschließt, bei dem die Mitglieder auch ihr von JA abweichendes Abstimmungsverhalten (Nein, Enthaltung, Ungültigkeit) zum Ausdruck bringen wollen.
Ich würde daher die Gestaltung des Stimmzettels zur Diskussion bringen.
Im übrigen fordert die Wahl eines Dezernenten stets eine absolute Mehrheit, einen zweiten Wahlgang entsprechend § 48 Abs. 2 Satz 2 NGO/§ 44 Satz 4 NLO gibt es nicht (§ 81 Abs. 3 S.1 NGO/ § 62 Abs. 2 Satz 1 NLO).