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Optionsgesetz vom Bundestag mit den Stimmen der Regierungskoalition beschlossen Mit dem sogenannten Optionsgesetz bringt der Bundesgesetzgeber seinen Vorschlag zur Umsetzung einer Vereinbarung aus dem Vermittlungsverfahren zu Hartz IV ein. Gemäß der damals getroffenen Vereinbarung zwischen Bund und Ländern, sollen die Kommunen die Möglichkeit erhalten, alle Aufgaben zur Betreuung von Langzeitarbeitslosen in eigener Regie zu übernehmen und entsprechend der Bundesagentur für Arbeit finanziell ausgestattet werden. Im Rahmen der Erörterung, wie diese Zielsetzung umgesetzt werden kann, wurde die Idee einer eigenständigen Trägerschaft des SGB II durch die optierenden Kommunen verworfen, da die dafür notwendige Veränderung der Verfassung - nur dann hätte der Bund in direkte Finanzbeziehungen mit den Kommunen treten können - keine Mehrheit auf Seiten der Länder findet.
Das Gesetz sieht vor, dass die optierenden Kommunen im Rahmen einer Organleihe die Aufgaben des SGB II administrieren und eine Zielvereinbarung zur Steuerung der Prozesse auf der regionalen Ebene und der Verwendung des Integrationsbudgets schließen. Es ist vorgesehen, dass die Kommunen über den Einsatz der anzuwendenden Instrumente und die konkrete Ausrichtung, im Rahmen der Korridors der Zielvereinbarung, selbst entscheiden können. Des weiteren ist vorgesehen, dass die optierenden Kommunen genauso viele Mittel bekommen sollen, wie für eine Arbeitsgemeinschaft zur verfügen stehen wird. An der Finanzierung der Leistungen bzw. den jeweiligen Fallpauschalen ändert das Optionsgesetz nichts.
Es bleibt jetzt abzuwarten, wie sich der Bundesrat am 14. Mai 2004 verhalten wird und ob der Ministerpräsident des Landes Hessen, Roland Koch, für seine Position einer Verfassungsänderung, als Grundlage für eine andere Umsetzung des Optionsmodells, eine Mehrheit erreicht.
Das Optionsgesetz und weitere Erläuterungen sind von der Website der SPD-Bundestagsfraktion abrufbar. |