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Arbeitshilfe für neugewählte Gemeinderätinnen und Gemeinderäte

Kommunalakademie Baden-Württemberg

Start der 4. Staffel zum Qualifizierungsprogramm der Friedrich-Ebert-Stiftung für kommunale Nachwuchskräfte.

mehr Informationen hier (.pdf  163k)

 


Vorwort

Für jede neue Gemeinderätin, jeden Gemeinderat und dies gilt natürlich auch für neue Mitglieder in den Ortschafts- oder Kreisräten, ist das Amt auch eine neue Herausforderung. Diese Arbeitshilfe soll den Einstieg etwas leichter machen und Regeln und Strukturen näher bringen.
Damit sind erste Hinweise auf Rechte und Pflichten gemeint, aber auch Tipps, wo man Antworten finden oder Rat erfragen kann.
Wir verbinden mit diesem Angebot auch die Hoffnung, dass die Sozialdemo-kratische Gemeinschaft für Kommunalpolitik (SGK) neue Mitglieder gewinnen kann und erhoffen uns Eure Solidarität.
Euch allen wünschen wir einen guten Einstieg, viel Freude im neuen Amt, aber auch die Hartnäckigkeit unsere gemeinsamen Ziele auf kommunaler Ebene voran zu bringen.

In diesem Sinne verbleiben wir mit sozialdemokratischen Grüßen
Ivo Gönner, OB und Reinhold Gall, MdL

hier gibt es die neue Arbeithilfe zum download (.pdf 162k)


Inhalt

1. ICH BIN GEWÄHLT

2. ORGANISATION ERLEICHTERT DAS GESCHÄFT

3. RECHTE UND PFLICHTEN
 3.1. Einzelrechte 
 3.2. Gruppenrechte 
  3.3. Pflichten 

4. AUFGABEN DER GEMEINDE
 4.1. Weisungsfreie Aufgaben 
 4.2. Weisungsaufgaben 

5. GEMEINDERAT UND BÜRGERMEISTER
 5.1. Der Gemeinderat als Hauptorgan 
 5.2. Die Stellung des Bürgermeisters  
 5.3. Die Ausschüsse 

6. VERFAHRENSGANG IM GEMEINDERAT
 6.1. Anträge   
 6.2. Öffentlichkeit der Sitzungen   
 6.3. Befangenheit 

7. FINANZEN
 7.1. Wo bekommen die Gemeinden ihr Geld her?  
 7.2. Eigene Einnahmen der Gemeinde  

8. DER GEMEINDEHAUSHALT
 8.1. Verwaltungshaushalt  
 8.2. Vermögenshaushalt  
 8.3. Mittelfristige Finanzplanung  

9. PLANUNG
 9.1. Gemeinde-/Stadtentwicklungsplanung 

10. INFORMATIONSQUELLEN

11. FORTBILDUNGSMÖGLICHKEITEN
 11.1. Seminarangebot der Fritz-Erler-Akademie  
 11.2. Informationsveranstaltungen der SGK-Kreisverbände 

12. BÜRGERSCHAFT UND GEMEINDERAT

13. FRAKTIONS- UND PARTEIARBEIT

14. SOZIALDEMOKRATISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOMMUNALPOLITIK (SGK) BADEN-WÜRTTEMBERG

15. RECHTSBERATUNG - RECHTSAUSKUNFT

16. ANHANG


1. Ich bin gewählt

Neugewählte Gemeinderätinnen und Gemeinderäte möchten sich so rasch wie möglich einarbeiten, um im Gemeinderat auch mitreden zu können. Dabei werden sie den Unterschied erfahren, der zwischen einer kritischen Beobachtung der Kommunalpolitik von außen und der Tätigkeit als Mitglied des Entscheidungsgremiums besteht.
Da ist nicht nur die starke Stellung des Bürgermeisters bzw. der Verwaltung. Da ist auch das, was die "alten Hasen" Erfahrung nennen: Routine im Umgang mit der Geschäftsordnung, der Hauptsatzung und der Gemeindeordnung (GemO), dem größeren Wissen um zurückliegende Entscheidungen und bessere Kontakte.
Als Neugewählte(r) hat man nun zwei Möglichkeiten: entweder dem, was die anderen sagen -im Vertrauen, dass es stimmt- zu folgen, oder selbst nachzulesen, mitzumachen und zu versuchen, ein eigenes Urteil einzubringen.
Unsere Empfehlung ist: das eine tun - nämlich zu Vertrauen, aber das andere nicht lassen - das heißt, Zeit zu investieren, um eigenes Wissen zu erlangen.
Für diejenigen, die sich im "Schoß einer Fraktion" wiederfinden, ist das Ganze etwas leichter, obwohl es doch auch vorkommen soll, dass die langjährigen Ratsmitglieder auch nicht immer sehr mitteilsam sind und nur spärlich am reichen Schatz ihrer Erfahrungen teilhaben lassen. Hier hilft nur Hartnäckigkeit, Zähigkeit und immer wieder fragen und nachfragen.
Im Gemeinderat und den anderen kommunalen Gremien wird nur das beschlossen, was eine Mehrheit findet. Oft ist die Mühe, für eine Sache eine Mehrheit zu gewinnen, größer als die Mühe um die Sache selbst. Es ist deshalb wichtig, formale und juristische Fallstricke frühzeitig zu erkennen. Wer die rechtlichen Möglichkeiten nicht kennt, wird es schwer haben, sich trotz besserer Argumente durchzusetzen. Dennoch sollten Aktivitäten und Initiativen nicht deswegen zurückgestellt werden, weil man in der rechtlichen Beurteilung unsicher ist oder weil man vermutet oder weiß, dass ein Antrag nicht mehrheitsfähig ist. Da heißt das Motto "steter Tropfen höhlt den Stein". Vielfach nötigt eine angestoßene Diskussion auch die politischen Gegner dazu, ihre Ansichten öffentlich zu bekennen und hilft uns sozialdemokratisches Profil zu zeigen. Harmonie auf dem Rathaus sollte nicht das oberste Ziel der kommunalpolitischen Arbeit sein, sondern eher das deutlich machen von Positionen. Deshalb werden auch Konflikte nicht ausbleiben, nicht alles wird auf Anhieb gelingen und manche Enttäuschung wird hingenommen werden müssen. Aber ihr werdet auch Erfolge haben und die investierte Arbeit wird Früchte tragen.


2. Organisation erleichtert das Geschäft

Wie Arbeit organisiert wird ist niemand fremd. Sowohl aus dem Berufsleben oder aus anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten gibt es gewisse Erfahrungen, die durchaus auch auf die Arbeit in den kommunalen Gremien übertragen werden können.
Da viele Verwaltungen noch mit unheimlich viel Papier arbeiten, ist ein Ordner- und ein Ablagesystem sehr hilfreich.
Es gibt im Gemeinderat öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen, beschließende und nicht beschließende Ausschüsse. Zu den Tagesordnungspunkten gibt es Vorlagen, häufig auch sehr umfangreiche. Dies ist im übrigens durch die Gemeindeordnung vorgeschrieben. Für die Arbeit im kommunalen Ehrenamt gibt es Satzungen und Geschäftsordnungen und natürlich ist auch wichtig, was in der Zeitung oder im Gemeindeblatt steht.

Für ein diesbezügliches Ordnungssystem schlagen wir ein einfaches Grundmuster vor:

  • ein Ordner (schnell werden es mehr werden) für die Sitzungen des GR
  • ein Ordner für die Ausschüsse (unterteilt nach Themen)
  • ein Ordner für die geltenden Satzungen, Gemeindeordnung usw.
  • Presseablage
  • Fachzeitschriften wie SGK-Aktuell, demokratische Gemeinde,   Gemeindetagsinfo etc.
  • ein Ordner für Fraktionssitzungen

Noch immer ist es nicht in allen Gemeinden üblich, jedem Mitglied des GR ein Protokoll auszuhändigen. Deshalb sollte man sich Handnotizen machen und diese mit den Sitzungsunterlagen abzuheften. Es ist dann leichter sich an den Inhalt und den Verlauf von Sitzungen zu erinnern und gegebenenfalls darauf zurück zu greifen.
Zu empfehlen ist auch ein kleines Archiv, das man am besten nach der Gliederung der Haushaltspläne aufteilt.


3. Rechte und Pflichten eines Gemeinderatsmitgliedes

Die Rechte die allen GemeinderätInnen zustehen sind in den § 24 Abs. 4 und in § 32 der Gemeindeordnung (GemO) festgelegt. Neben den sogenannten Einzelrechten gibt es auch Gruppenrechte. Sie ergeben sich ebenfalls aus den vorgenannten Paragraphen der GemO.

3.1. Einzelrechte

Das einzelne Mitglied hat einen Rechtsanspruch auf:

Ausübung des Amtes
§32 Abs.2 GemO lautet: Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Gemeinderats zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort oder jede sonstige Benachteiligung aus diesem Grunde sind unzulässig. Steht der Gemeinderat in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist ihm die für seine Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.

Mitwirkung im Gemeinderat
Die Mitwirkung wird ermöglicht durch Einladung zur Sitzung, Teilnahme an Sitzungen, der Wortergreifung in den Sitzungen, Antragstellung, Stimmabgabe sowie durch das Recht auf Abgabe persönlicher Erklärungen. Das Mitwirkungsrecht wird nur eingeschränkt im Falle einer Befangenheit nach § 18 GemO.

Fragerecht
In allen Angelegenheiten der Gemeinde können in den Sitzungen mündliche Anfragen gestellt werden. Ebenso sind schriftliche Anfragen zulässig.

Recht auf Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalles
Ehrenamtlich Tätige in den kommunalen Gremien haben einen Rechtsanspruch auf den Ersatz ihrer Auslagen und ihres für die Arbeit im GR entstandenen Verdienstausfalles.

  1. Bei Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen, gilt als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis: Durch Satzung wird hierfür ein bestimmter Stundensatz festgelegt (§19 Abs. 1 GemO)
  2. Die Entschädigung kann durch Satzung auf Höchstbeträge begrenzt werden. Außerdem können zur Berechnung der Entschädigung Durchschnittssätze festgesetzt werden. 
  3. Anstelle des Verdienstausfalls und des Auslagenersatzes kann der Gemeinderat (nicht die Verwaltung) auch eine pauschale Aufwandsentschädigung beschließen, die den für die Mandatsausübung entstehenden Zeitaufwand geldmäßig bewertet, ebenso wie erwartete Auslagen. Die Art und Höhe der Entschädigung wird durch eine Satzung durch den Gemeinderat selbst geregelt. Der baden-württembergische Gemeindetag hat Empfehlungen bezüglich der Entschädigung herausgegeben.

Entschädigungen an GemeinderätInnen sind einkommensteuerpflichtig, wenn sie folgende Summen übersteigen:

Für Gemeinderäte gilt folgende Regelung:

Einwohner der Gemeinde   Monatlich in €  Jährlich in €
bis 20.000  90  1080
20.001 bis   50.000 144 1728
50.001 bis 150.000  177 2124
150.001 bis 450.000  223 2627
mehr als 450.000 266 3192


Kreisräte:

Einwohner des Landkreises Monatlich in € Jährlich in €
bis 250.000 177  2124 
mehr als 250.000 223 2676


Die steuerfreien Beträge erhöhen sich für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, auf das Doppelte. Gemeinderäte die auch Kreisräte sind, können beide Freibeträge in Anspruch nehmen.

Die Landespartei hat die Empfehlung ausgesprochen (Beschluß), dass sozialdemokratische Kreis- und Gemeinderäte 20 % von ihren Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeldern und/oder Pauschalen als Sonderbeitrag (laut Parteistatut) an ihren Ortsverein bzw. Kreisverband leisten. Dieser Sonderbeitrag verbleibt auch bei den Gliederungen und fließt nicht in die allgemeine Beitragsverteilung. Er dient vor allem zur Finanzierung des nächsten Kommunalwahlkampfes. Mandatsträger in Aufsichts- und Verwaltungsräten führen nach der Finanzordnung der Partei 30 % in die Kasse der jeweiligen Gliederung ab.

3.2. Gruppenrechte
  • In § 34 GemO ist das Recht verankert, dass 1/4 der GemeinderätInnen die Einberufung des Gemeinderats unter Angabe des Verhandlungs-gegenstandes verlangen kann. Wird dies beantragt, so ist die Sitzung unverzüglich einzuberufen.
  • 1/4 der Mitglieder des Gemeinderats kann beantragen, einen bestimmten Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Geschieht dies, so hat der Bürgermeister den verlangten Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen. Es ist sinnvoll, einen solchen Antrag schriftlich unabhängig von einer Gemeinderatssitzung einzubringen. Dies ist insbesondere auch für die Vermittlung an die Öffentlichkeit wichtig. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verhandlungsgegenstand zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehört. Nach § 24 Abs. 3 GemO kann 1/4 der GemeinderätInnen verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet und dass dem Gemeinderat oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. In dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein.
  • Wenn es in der Hauptsatzung vorgesehen ist, kann eine Angelegenheit, die für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, aus einem beschließenden Ausschuss in den Gemeinderat verwiesen werden, wenn 1/4 aller Mitglieder des beschließenden Ausschusses dies verlangt. (§ 39 Abs. 3 Satz 3 GemO).
3.3. Pflichten

Allgemeine Pflichten
Nach § 17 Abs. 1 GemO hat jedes Mitglied des Gemeinderats sein Amt ver- antwortungsbewusst, d.h. gewissenhaft und gerecht, sowie uneigennützig aus- zuüben. Die Interessen der Gemeinde zu vertreten, ist seine Pflicht.
So wie Bundes- und Landtagsabgeordnete sind GemeinderätInnen ebenfalls VertreterInnen der gesamten Bevölkerung. Sie haben deshalb die Verpflichtung, bei allen Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach ihrer freien und nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Meinung zu entscheiden.
MandatsträgerInnen können nicht nach Belieben an den Sitzungen teilnehmen oder fehlen. Den Sitzungen fernzubleiben, ist nur bei einem hinreichenden Grund erlaubt. Pflichtverletzung ohne hinreichenden Grund im wiederholten Fall kann durch den Gemeinderat mit einem Ordnungsgeld bis zu rund 1.000 € geahndet werden (§ 17 Abs.4, § 16 Abs.3 GemO).

Das Vertretungsverbot (§ 17 Abs.3 GemO) und das Verbot der Mitwirkung bei Befangenheit (§ 18 GemO) sind zu beachten.

Verschwiegenheitspflicht
In Angelegenheiten, die auf Grund einer Vorschrift, einer besonderen Anordnung oder ihrer Natur nach geheim zu halten sind, ist Verschwiegenheit zu wahren (§ 17 Abs.2 GemO). Dies gilt insbesondere für nicht öffentliche Sitzungen.


4. Aufgaben der Gemeinde

Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Gemeindegrenzen für alle öffentlichen Aufgaben, die nicht durch Gesetz einer anderen Stelle zugewiesen sind, allein und eigenverantwortlich zuständig. Dieser Grundsatz der Allzuständigkeit und der Einheit der Verwaltung wird allerdings, auch nach der Verwaltungsreform die am 1.Januar 2005 umgesetzt werden wird, durch mehrere - bereits als selbstverständlich angesehene - Sonderbehörden durchbrochen (Finanzämter, Polizei ..).
Im einzelnen werden folgende Arten von Gemeindeaufgaben unterschieden:

4.1. Weisungsfreie Aufgaben

Dabei handelt es sich um Aufgaben, die die Gemeinde selbständig erledigt und bei denen die Aufsichtsbehörde der Gemeinde (das Landratsamt bzw. das Re- gierungspräsidium) die Entscheidungen der Gemeinde (des Gemeinderats) nur auf die Rechtmäßigkeit und nicht auf die Zweckmäßigkeit überprüfen darf.
Im Rahmen der weisungsfreien Aufgaben wird wiederum unterschieden:

  1. Pflichtaufgaben ohne Weisung
    Dies sind Aufgaben, zu deren Erfüllung die Gemeinde zwar gesetzlich verpflichtet ist, deren Ausgestaltung jedoch in ihrer freien Entscheidung ist, z.B.:
    1. Aufstellung von Bebauungsplänen
    2. Beleuchtungs- und Reinigungspflicht bei Straßen
    3. Ausrüstung und Unterhalt einer Feuerwehr
    4. Bestattungswesen
    5. Schulhausbau
    6. Kinderbetreuungseinrichtungen
  2. Freiwillige Aufgaben
    Dies sind Aufgaben, bei denen die Gemeinde allein entscheidet, ob, wann und wie sie erfüllt werden, z.B.:
    1. Bau und Betrieb von Sportplätzen und Badeanstalten
    2. Errichtung von Jugendzentren
    3. Büchereien
    4. Heimatpflege
    5. Museen
    6. Wirtschaftsförderung

Dieser Aufgabenkatalog ist jedoch einem Wandel unterworfen, da immer mehr "freiwillige" Aufgaben den Charakter von Pflichtaufgaben bekommen, z.B. Aufgaben der kommunalen Umweltpolitik

4.2. Weisungsaufgaben

Bei Weisungsaufgaben unterliegt die Gemeinde nicht nur der rechtlichen, sondern in dem gesetzlich festgelegten Umfang auch der fachlichen Aufsicht des Staates, d.h. die Aufsichtsbehörde kann bei Maßnahmen auch Zweckmäßigkeitserwägungen durchsetzen, z.B.:

  • Baugenehmigung
  • Meldewesen
  • Wehrerfassung
  • Impfangelegenheiten
  • Wahlen
  • Standesamt
  • Statistik
  • Straßenverkehr
  • ortspolizeiliche Aufgaben.

Für Weisungsaufgaben ist nach § 44 Abs.3 GemO grundsätzlich der Bürgermeister allein zuständig.


5. Gemeinderat und Bürgermeister

5.1. Der Gemeinderat als Hauptorgan

Der Gemeinderat ist das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt (§ 24 Abs.1 GemO). Der Gemeinderat hat somit die kommunalpolitische Führungsrolle und steuert und kontrolliert die Arbeit der Gemeindeverwaltung.

5.2. Die Stellung des Bürgermeisters

Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung (§ 44 Abs.1 GemO), bereitet die Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse (§ 43 Abs.1 GemO). Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben (§ 44 Abs.2 GemO); durch Gesetz ist dem Bürgermeister insbesondere die Zuständigkeit für die Erledigung der Weisungsaufgaben und die innere Organisation der Gemeindeverwaltung übertragen worden (§ 44 Abs. 1+3 GemO).

5.3. Die Ausschüsse
  1. Beschließende Ausschüsse (§ 39 GemO)
    Der Gemeinderat kann in der Hauptsatzung festlegen, dass aus der Mitte des Gemeinderats beschließende Ausschüsse für bestimmte Aufgaben gebildet werden (z.B. Technischer Ausschuss, Bauausschuß, Sozialausschuss). Bei der Besetzung der Ausschüsse soll das Kräftegewicht der Parteien und Wählervereinigungen im Gemeinderat berücksichtigt werden. Bei Nichteinigung bezüglich der Besetzung der Ausschüsse muss gewählt werden (§ 40 Abs.2 GemO). Bei der Wahl der Ausschussmitglieder hat der Bürgermeister kein Stimmrecht. Des weiteren können sachkundige Einwohner als beratende Mitglieder in diese Ausschüsse berufen werden; ihre Zahl darf die der GemeinderätInnen im Ausschuss nicht erreichen.
    Die Gemeindeordnung enthält außer im § 39 Abs.2 keine Beschränkungen hin- sichtlich der Bildung von Ausschüssen, so dass diese auch in kleinen Gemeinden eingerichtet werden können. Die Ausschüsse sind auf Dauer angelegt und entscheiden in ihrem Aufgabenbereich selbständig anstelle des Gemeinderats. Weiter sollen Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, den beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung zugewiesen werden. Durch beschließende Ausschüsse kann sich der Gemeinderat auch zeitlich den Rücken für politische Vorgaben und Debatten freihalten. Sitzungen der beschließenden Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich.
    Nicht öffentlich darf nur in Ausnahmefällen verhandelt werden (s. 6.2.) und bei Sitzungen, die einer Vorberatung von Angelegenheiten dienen, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind. Bei allen Ausschusssitzungen haben GemeinderätInnen, die nicht Mitglieder im Ausschuss sind, ein Anwesenheits- aber kein Rederecht.
  2. Beratende Ausschüsse (41 GemO)
    Die beratenden Ausschüsse unterscheiden sich von den beschließenden Aus- schüssen dadurch, dass sie keine endgültigen Beschlüsse fassen, sondern dem Gemeinderat nur Empfehlungen geben. Hinsichtlich des Wahlverfahrens für die Bildung der beratenden Ausschüsse sieht die Gemeindeordnung keine Regelung vor. § 40 Abs.2. GemO sollte jedoch entsprechend angewendet werden. In beratende Ausschüsse können ebenfalls sachkundige BürgerInnen als Mitglieder berufen werden. Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind in der Regel nichtöffentlich.

6. Verfahrensgang im Gemeinderat

6.1. Anträge

Anträge werden aus der Mitte des Gemeinderats, d.h. von einzelnen Mitgliedern oder von mehreren gemeinsam gestellt.
Mit Sachanträgen soll ein politisches Ziel durchgesetzt werden. Geschäftsord- nungsanträge sind nur auf das Verfahren ausgerichtet. So kann z.B. beantragt werden, dass ein (Sach-)Antrag erst in der nächsten Sitzung behandelt oder die Tagesordnung umgestellt werden soll.

6.2. Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Sitzungen des Gemeinderats sind grundsätzlich öffentlich (§ 35 GemO). Die Öffentlichkeit der Sitzungen ist für die Mitwirkung der BürgerInnen und die "Kontrolle" der gewählten GemeinderätInnen ein wichtiger Bestandteil der Demokratie vor Ort. Die Öffentlichkeit muss dann aber auch ausgeschlossen werden, wenn:

  1. das öffentliche Wohl oder
  2. berechtigte Interessen Einzelner

dies erfordern. Beispiele hierfür können sein:
zu a) Beratung über Grundstückskäufe der Gemeinden
zu b) Bekanntgabe persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse, die sich nachteilig auf den Betroffenen auswirken könnten.

Allerdings müssen konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass eine der Voraus- setzungen der Nichtöffentlichkeit erfüllt ist. Es genügt keinesfalls, dass es bequemer erscheint, hinter verschlossenen Türen zu verhandeln. Die GemeinderätInnen müssen sich in allen Fragen der kritischen Öffentlichkeit stellen. SPD-GemeinderätInnen werden immer darauf drängen, die Zahl der in nicht öffentlicher Sitzung zu beratenden Tagesordnungspunkte so gering wie möglich zu halten. In Zweifelsfällen ist vom Bürgermeister eine rechtliche Begründung für nicht öffentliche Verhandlung von Tagesordnungspunkten zu verlangen. Wenn diese nicht erbracht wird oder nicht überzeugt, kann die Rechtsaufsicht eingeschaltet werden.

6.3. Befangenheit

Die Ratsmitglieder dürfen weder entscheidend noch beratend an den Sitzungen des Gemeinderates teilnehmen, wenn die Entscheidung einer anstehenden Frage ihnen selbst oder ihnen nahestehenden natürlichen und juristischen Personen (siehe im einzelnen § 18 Abs.1 und 2 GemO) Vorteile oder Nachteile bringen kann. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich eigene Interessen des Organmitglieds mit den Interessen der Gesamtgemeinde unvereinbar sind, sondern es genügt auch bereits die Möglichkeit. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass über die Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit der Gemeindeverwaltung in der Öffentlichkeit keine Zweifel entstehen können, die dem Ansehen des Gemeinderats schaden könnten. GemeinderätInnen sind verpflichtet, von sich aus auf eine mögliche Befangenheit hinzuweisen. Die Frage, ob ein Tatbestand vorliegt, der die Befangenheit begründen könnte, entscheidet in Zweifelsfällen der Gemeinderat. Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen, bei öffentlichen Sitzungen die Sitzungsrunde, bei nicht öffentlichen Sitzungen den Sitzungsraum.


7. Finanzen

Die stets knappen Mittel werden häufig Thema im Gemeinderat sein. Um Euch eine Übersicht zu geben, nachfolgend hierzu einige Ausführungen.

7.1. Wo bekommen die Gemeinden ihr Geld her?

Die Gemeinden haben mehrere Quellen, aus denen sie ihre Finanzmittel schöpfen:

  1. Allgemeine Zuweisungen
    Hier ist vor allem der komplizierte Finanzausgleich zu nennen. Dieser soll den Gemeinden einen steten Mittelfluss sichern und die unterschiedliche Finanzkraft der Gemeinden etwas ausgleichen. Es gibt Zuschüsse für laufende Zwecke und Investitionspauschalen ohne Zweckbindung.
  2. Objektgebundene Zuweisungen des Landes
    Für eine Reihe von Bauvorhaben kann die Gemeinde gezielte Zuweisungen beantragen (z.B. für Investitionen im Abwasserbereich oder beim Straßenbau). Ein weiteres Beispiel wäre der Bau von Feuerwehrhäusern oder spezielle Förderbeiträge für Ortskernsanierungen.
7.2. Eigene Einnahmen der Gemeinde
  1. Gewerbesteuer
    Durch die Gewerbesteuer fließen erhebliche Finanzmittel in viele Gemeindekassen. Der Gemeinderat kann die Höhe der Gewerbesteuer über den sogenannten Hebesatz beeinflussen, der jedes Jahr im Rahmen der Haushaltsberatung neu beschlossen wird. Ca. 20% der Gewerbesteuereinnahmen werden an den Bund und das Land im Rahmen einer Umlage abgeführt. Die Gemeinden erhalten dafür einen Anteil am örtlichen Aufkommen aus der Lohn- und Einkommensteuer von 15%. Diese Umlagen haben eine ausgleichende Funktion: Die Gewerbesteuerabhängigkeit wird gemildert, und finanzschwächere Gemeinden erhalten dabei einen relativ größeren Anteil des Steueraufkommens.
    CDU und FDP versuchen immer wieder die Gewerbesteuer abzuschaffen und durch einen höheren Anteil an allgemeinen Steuermitteln zu ersetzen. Hiergegen wenden sich Sozialdemokraten, da dies die Wirtschaft weiter einseitig entlasten und die Bürger belasten würde. Wir halten es für richtig, dass auch die Wirtschaft ihren gerechten Anteil an den Infrastruktureinrichtungen der jeweiligen Kommune leistet.
  2. Grundsteuer
    Die Grundsteuer hat im Vergleich zur Gewerbesteuer in vielen Gemeinden eine geringere Bedeutung. Die Gemeinde kann hierbei wiederum durch einen Hebesatzbeschluss die Höhe der Steuern beeinflussen.
  3. Sonstige Gemeindesteuern
    Die Gemeinden können bzw. müssen weitere Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis erheben (z.B. Hundesteuer, Vergnügungsteuer, Zweitwohnungsteuer).
  4. Gebühren und Beiträge
    Hinsichtlich der Gebühren wird zwischen Verwaltungsgebühren (bei Amtshandlungen) und Benutzungsgebühren (bei Benutzung öffentlicher Einrichtungen) unterschieden. Benutzungsgebühren dürfen grundsätzlich höchstens (sie müssen nicht!) so bemessen sein, dass die betriebswirtschaftlichen Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Beiträge werden z.B. von den Grundstückseigentümern für die Herstellung öffentlicher Einrichtungen erhoben (z.B. Straßenbeiträge, Abwasserbeiträge).
  5. Alternativen hinsichtlich der Mittelbeschaffung
    Die Gemeindeordnung räumt zwar der Erhebung von Gebühren und Beiträgen Vorrang vor den Steuern ein. Allerdings muss dabei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Abgabenpflichtigen Rücksicht genommen werden. Aus sozialdemokratischer Sicht kann nicht hingenommen werden, dass einerseits die Gewerbesteuer - die im übrigen nur noch größere Betriebe entrichten - gesenkt,  Gebühren und Beiträge jedoch drastisch erhöht werden, da dies die Masse der GemeindebürgerInnen hart trifft. Die sozialdemokratischen GemeinderätInnen sollten hinsichtlich der Ausgestaltung der Gebühren - wo immer möglich - auf eine soziale Staffelung der Entgelte hinwirken.

8. Der Gemeindehaushalt

Grundlage der gemeindlichen Haushaltswirtschaft ist die Haushaltssatzung. Sie beinhaltet neben dem eigentlichen Haushaltsplan, den Gesamtbetrag der Kre- ditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen, den Höchstbetrag der Kas- senkredite, die Steuersätze und den Stellenplan, die Steuerhebesätze für Gewerbe- und Grundsteuer. Wichtige Anlagen sind der Stellenplan und die mittelfristige Finanzplanung mit dem Investitionsprogramm. Die Verabschiedung, d.h die Diskussion und Beschlussfassung über Inhalte des Haushaltes ist das "Königsrecht" des Gemeinderats. Durch den Haushaltsplan wird der Gemeindeverwaltung ein Arbeitsprogramm für das kommende Haushaltsjahr vorgegeben. Der Haushaltsplan muss für das bevorstehende Rechnungsjahr alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthalten, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde notwendig sind.
Für sozialdemokratische GemeinderätInnen ist es wichtig, mit politischen Initiativen und Anträgen im Gemeinderat und in der Öffentlichkeit Zielvorgaben zu vertreten, bevor die Verwaltung den Haushaltsplan entwirft. Damit ist es möglich der Verwaltung bei der Erstellung des Entwurfs bereits zu signalisieren, in welche Richtung im Gemeinderat ihr Entwurf von den SozialdemokratInnen diskutiert wird.
Je nach Grad der von den SozialdemokratInnen erreichten Mobilisierung geht die Verwaltung bei der Ausarbeitung des Entwurfs auf solche Zielvorgaben ein. Solche haushaltswirksamen Anträge können jedoch während des ganzen Jahres gestellt werden. Es ist dann darauf zu achten, dass entsprechende Beschlüsse im nächsten Haushaltsplan berücksichtigt werden.
Der Haushalt gliedert sich in einen Verwaltungs- und in einen Vermögenshaushalt.

8.1. Verwaltungshaushalt (laufender Betrieb)

Beim Verwaltungshaushalt werden als Einnahmen beispielsweise allgemeine Finanzzuweisungen, Steuern, Gebühren und Beiträge vermerkt, wohin gegen die Ausgabenseite den Aufwand für Personalausgaben der Verwaltung enthält sowie Umlagen, die an Kreis und Land abgeführt werden. Darüber hinaus sind die Ausgaben für freiwillige Leistungen, z.B. Zuwendungen an Vereine, Jugendhäuser, Jugendringe usw. Bestandteil des Verwaltungshaushaltes. Die Differenz zwischen allen laufenden Einnahmen und Ausgaben wird dem Vermögenshaushalt als "freie" Finanzmasse (Zuführungsmasse) zugeführt.

8.2. Vermögenshaushalt (Investitionen)

Im Vermögenshaushalt werden auf der Einnahmenseite z.B. veranschlagt: Grundstückserlöse, Zuweisungen von Bund und Land für Investitionen, Einnahmen aus Kreditaufnahmen, Rücklagenentnahmen. Bei der Ausgabenseite werden z.B. Kosten für Investitionen und Schuldentilgung gebucht, Rücklagen und Erwerb von Grundstücken.
Mit die wichtigste Aufgabe der GemeinderätInnen besteht darin, diesen Haushaltsentwurf aufmerksam zu studieren und die politische Absicht, die hinter den einzelnen Einnahme- und Ausgabeposten in den verschiedenen Aufgabenfeldern steht, zu erkennen bzw. selbst zu beeinflussen und durch entsprechende Anträge neue Schwerpunkte zu setzen.
Anträge, die eine Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmesenkung mit sich bringen, enthalten, wenn sie politisch glaubwürdig sein sollen, einen Vorschlag für die Aufbringung der erforderlichen Mittel (Deckungsvorschlag). Diese Deckung erfolgt in den meisten Fällen durch eine Umschichtung zwischen den einzelnen Haushaltstiteln oder durch Einnahmeverbesserungen z.B. Steuererhöhungen.

8.3. Mittelfristige Finanzplanung (mit Investitionsprogramm)

Nach § 85 GemO ist der Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zu- grunde zu legen. Es ist dabei ein nach Dringlichkeit geordnetes Investitionspro- gramm aufzustellen. Der Finanzplan mit Investitionsprogramm ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen. Der Beginn einer Wahlperiode sollte jedoch Anlaß für eine besondere, der Haushaltsplanung vorausgehende Beratung des Investitionsprogramms sein, denn Wahlperiode und Finanzplanung umfassen etwa den gleichen Zeitraum. Das ist dann eine gute Gelegenheit, um die im Wahlprogramm enthaltenen Investitionsvorschläge einzubringen. Es ist darauf zu achten, dass der jährliche Vermögenshaushalt aus der Finanzplanung heraus entwickelt wird. Der Finanzplan wird jährlich fortgeschrieben.


9. Planung

Die bedeutsamsten Planungen, mit denen sich neu gewählte GemeinderätInnen auseinanderzusetzen haben, sind die Flächennutzungsplanung und die Bebauungsplanung (zusammengefaßt unter dem Begriff der Bauleitplanung).
Der Flächennutzungsplan stellt für das gesamte Gemeindegebiet die beabsichtigte Art der Bodennutzung dar (Siedlungs- und/oder Gewerbeflächen, Flächen für Sport- und Freizeitnutzung etc).
Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und umfasst nur einen (kleinen) Teil der Gemeinde. Er enthält die (auch für die einzelnen BürgerInnen) rechtsverbindliche Festsetzung für die künftige Bebauung der Grundstücke. Für die Bauleitplanung gilt, wie für andere gemeindliche Planungen, dass der Gemeinderat von Anfang an über die Planungsabsichten und laufend über den Stand der Planungsarbeiten zu informieren ist. Es muss ihm zu jeder Zeit möglich sein, mit neuen Zielvorgaben in die Planung einzugreifen. Der Gemeinderat entscheidet über den Plan; er darf nicht von der planenden Verwaltung bzw. von freien Planern vor vollendete Tatsachen gestellt werden oder vor sogenannten Sachzwängen kapitulieren.


10. Informationsquellen

An mehreren Stellen in der Gemeindeordnung ist davon die Rede, dass der Bürgermeister den Gemeinderat zu unterrichten hat. Nach § 43 Abs.5 ist der Bürgermeister dazu verpflichtet.

Zu einer persönlichen "Erstausstattung" an Information für neugewählte Ratsmitglieder gehört:

  • eine Gemeindeordnung,
  • die Hauptsatzung und alle anderen geltenden Satzungen der Gemeinde,
  • ein Geschäftsverteilungsplan der Verwaltung,
  • die Geschäftsordnung des Gemeinderats,
  • der geltende laufende Haushaltsplan,
  • eine Gemarkungskarte bzw. Gemeindeorientierungsplan.

Dies sollten neugewählte GemeinderätInnen vom Bürgermeister verlangen. Falls der Bürgermeister dem Verlangen nicht freiwillig nachkommt, kann ihn der Gemeinderat durch Mehrheitsbeschluss dazu zwingen. Der Bürgermeister hat auch hier eine Informationspflicht.
In vielen Gemeinden ist es üblich, dass die GemeinderätInnen die kommunal- politische Zeitschrift der SPD ("Demokratische Gemeinde") und die der anderen Parteien und Wählergruppen von der Gemeinde bezahlt erhalten. Dies muss im Gemeinderat ggf. beantragt und beschlossen werden. Dies gilt auch für die Zeitschrift des Gemeindetags Baden-Württemberg "Die Gemeinde (BWGZ)".


11. Fortbildungsmöglichkeiten

11.1. Seminarangebot der Fritz-Erler-Forum

Die Friedrich-Ebert-Stiftung bietet über die Fritz-Erler-Akademie in Stuttgart laufend Seminare (Wochenend- und Wochenseminare) an. Seminarprogramme können bei folgenden Adressen angefordert werden:

Friedrich-Ebert-Stiftung, Fritz-Erler-Forum
70182 Stuttgart, Werastraße 24
Telefon 0711/ 24 83 94 -3, Fax 0711/ 24 83 94-50
info@stuttgart@fes.de, www.fes.de/stuttgart

SGK-Landesverband Baden-Württemberg,
Untere Neckarstraße 50, 74072 Heilbronn
Telefon 07131/ 78 36 25, Fax 07131/ 78 36 32
sgkbawue@spd.de

11.2. Informationsveranstaltungen der SGK-Kreisverbände

Die Kreisverbände der Sozialdemokratischen Gemeinschaft für Kommunalpolitik (SGK) führen im Rahmen ihrer kommunalpolitischen Arbeit Informationsveranstaltungen durch, die nicht nur für kommunale MandatsträgerInnen sondern auch für kommunalpolitisch interessierte Mitglieder der SPD gedacht sind.


12. Bürgerschaft und Gemeinderat

Die erstmalige Wahl in den Gemeinderat vermittelt zunächst ein Erfolgserlebnis, von dem man lange zehren kann, das aber kein Ruhekissen sein darf. Die nächste Wahl kommt bestimmt, und oft ist nicht mangelnde Mitarbeit im Gemeinderat, sondern mangelnder Kontakt zu den Menschen in den Gemeinden Ursache eines Misserfolges.
Bürgerinnen und Bürger haben nach der Gemeindeordnung (GemO) die Möglichkeit, an den Aufgaben ihrer Gemeinde mitzuwirken. (Siehe § 20a Bürgerversammlung, § 20b Bürgerantrag, § 21 Bürgerentscheid/ Bürgerbegehren, § 33 Abs.4 Mitwirkung im Gemeinderat).
Diese Möglichkeit der Bürgerbeteiligung nach der Gemeindeordnung ersetzen jedoch nicht die Beziehung des einzelnen Ratsmitglieds und der Fraktion zu den BürgerInnen.
Jedes Ratsmitglied, jede Fraktion soll von sich aus die MitbürgerInnen in Wort und Schrift, Flugblättern, Ortsvereins- oder Stadtteilzeitungen und Leserbriefen über die Arbeit im Gemeinderat unterrichten. SPD-GemeinderätInnen machen durch gemeinsame Aktionen mit den BürgerInnen deutlich, das sie ihre Amtsführung anders verstehen als Honoratiorenräte.
Das verbreitete Desinteresse vieler BürgerInnen an der Kommunalpolitik kann nicht verändert werden, wenn alle Konflikte und Auseinandersetzungen nur am Ratstisch unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgetragen werden. Der eigentliche Kommunalwahlkampf findet durch vielfältige Öffentlichkeitsarbeit während der fünfjährigen Amtsperiode statt.


13. Fraktions- und Parteiarbeit

Fraktionen können gebildet werden, wenn die Geschäftsordnung des Gemeinderats dies vorsieht. Wo Fraktionen vorhanden sind, sollte darauf geachtet werden, dass neugewählte GemeinderätInnen eigene Zuständigkeiten und Arbeitsbereiche erhalten. Damit wird die Einarbeitung erleichtert und verhindert, dass wenige Räte zu viele Funktionen wahrnehmen. Arbeitsteilung heißt die Devise.
Voraussetzung für die Bildung von Fraktionen sind entsprechend der jeweiligen Regelung in der Geschäftsordnung mindestens zwei GemeinderätInnen derselben Partei (Wählervereinigung). Die Einzelheiten über die Bildung von Fraktionen regelt die Geschäftsordnung des Gemeinderats. Es gibt Bürgermeister und auch Gemeinderäte, die (noch) Einwände gegen Fraktionsbildung erheben. Dabei ermöglicht die Bildung von Fraktionen die Einräumung von Sonderrechten durch die Geschäftsordnung z.B. vorrangiges Rederecht, Finanzzuweisungen an die Fraktionen etc. (Gemeinderatsarbeit erfordert auch Finanzmittel).
Wenn die Geschäftsordnung die Bildung von Fraktionen nicht vorsieht, können sich die SPD-Mitglieder eines Gemeinderats dennoch als "Fraktion" bezeichnen. Dies hat dann jedoch keine rechtliche, sondern eine politische Bedeutung. Auf letztere kommt es an.
Es kommt für sozialdemokratische GemeinderätInnen darauf an, selbstbewußt aufzutreten und klarzumachen, dass es für SozialdemokratInnen eine Selbst- verständlichkeit ist zusammenzuarbeiten. Dies geschieht am besten und für alle erkennbar in einer Fraktion.
So wichtig es für die Fraktion ist, so notwendig ist es auch für die einzelnen GemeinderätInnen, sich Schwerpunkte für die Arbeit zu setzen, um der Gefahr der Verzettelung zu entgehen. Natürlich sollte ein Neuling zunächst überall einmal "reinriechen" und viele Fragen stellen. Dann sollte aber angestrebt werden, innerhalb des Jahresprogramms der Fraktion selbständig Themenbereiche zu übernehmen bzw. selbst zu finden.
Auf die vielerorts bereits praktizierten parteiöffentlichen Fraktionssitzungen, die gemeinsamen Tagungen von Fraktionen und Ortsvereinsvorständen und die regelmäßige Hinzuziehung von OrtschaftsrätInnen zu Fraktionssitzungen ist ausdrücklich zu empfehlen. Hierbei dürfen jedoch nur Angelegenheiten öffentlicher Sitzungen beraten werden, da sonst ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht erfolgt. Dabei sollten Fraktionssitzungen nicht erst unmittelbar vor der Ratssitzung stattfinden, um ausreichend Zeit für die eventuell notwendige Beschaffung zusätzlicher Information und die Beratung zu haben.

Die Aufstellung von Tagesordnungen für Fraktionssitzungen empfiehlt sich gleichfalls. Dazu gehört z.B. Nachberatung vergangener Sitzungen, Erörterung aktueller Probleme, Vorberatung der nächsten Tagungen und Verteilung von Aufgaben zu ihrer Vorbereitung.

Gerade neu gewählte GemeinderätInnen sollten es als ihre selbstverständliche Pflicht ansehen, den Kontakt zum Ortsverein nicht abreißen zu lassen. Dazu gehört, dass sie von sich aus auf die Parteifreunde zugehen, Fragestunden vor Mitgliederversammlungen anbieten, Informationsgespräche mit dem Ortsvereinsvorstand führen, Parteimitglieder um Rat fragen und diese mit in die Meinungsbildung einbeziehen. Wer immer offen die Zusammenarbeit mit der "Basis" sucht, kann auch auf ihre Unterstützung rechnen. Unterschiedliche Meinungen von MandatsträgerInnen und Partei im Einzelfall müssen dann nicht zu Zerwürfnissen führen, wenn Bereitschaft besteht, sich der Kritik zu stellen.


14. Sozialdemokratische Gemeinschaft für Kommunalpolitik Baden-Württemberg e.V. (SGK Baden-Württemberg)

Die SGK Baden-Württemberg ist ein Zusammenschluss sozialdemokratischer KommunalpolitikerInnen und kommunalpolitisch interessierter Mitglieder der SPD im Land. Sie ist ein eingetragener Verein mit eigener Mitgliedschaft und Beitragserhebung. (Näheres dazu siehe Beitrittsanmeldung im Anhang). Im Rahmen der Mitgliedschaft einer Fraktion sind natürlich auch Fraktionsmitglieder, die (noch) nicht der SPD angehören, SGK-Mitglied.
Die SGK Baden-Württemberg hat die Aufgabe, in enger Zusammenarbeit mit dem SPD-Landesvorstand und der Landtagsfraktion der SPD sowie der Bundes-SGK sozialdemokratische Grundsätze in der Kommunalpolitik zu verwirklichen. Dies soll insbesondere erreicht werden durch die Entwicklung von Empfehlungen und Arbeitshilfen für die praktische Politik in den kommunalen Gremien, gemeinsame Vertretung kommunalpolitischer Interessen gegenüber der SPD-Bundestags- und Landtagsfraktion, Beratung sozialdemokratischer Parteigliederungen in Baden-Württemberg, der SPD-Landtagsfraktion und den kommunalen SPD-Fraktionen. Die SGK hält Verbindung zu den kommunalen Landesverbänden und führt landesweite Fachtagungen, Konferenzen und Seminare durch, die der kommunal- politischen Fortbildung dienen.
Die Schlagkraft der SGK hängt natürlich nicht zuletzt vom Geld ab. Wir bitten Euch daher, von den im Anhang befindlichen Beitrittserklärungen Gebrauch zu machen und damit Mitglieder der SGK zu werden oder solche zu werben.

Alle Mitglieder der SGK erhalten das Informationsorgan der Landes-SGK "SGK Aktuell", das fünfmal jährlich erscheint. Es enthält kommunalpolitische Informationen, Nachrichten, Anregungen usw. und ist mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten.

Die Postanschrift der SGK-Geschäftsstelle lautet:
SGK Baden-Württemberg,
Untere Neckarstraße 50,
74072 Heilbronn
Tel 07131/ 78 36-25, Fax 07131/ 78 36-32
e-mail: sgkbawue@spd.de

Die SGK Baden-Württemberg ist Mitglied der Bundes-SGK und hat an diese Beitragsanteile abzuführen. Die Bundes-SGK arbeitet eng mit dem Parteivorstand und der Bundestagsfraktion der SPD zusammen und unterhält auch enge Beziehungen zu befreundeten Organisationen in der EG und darüber hinaus. Auch gibt es eine Euro-SGK.

Die Anschrift der Bundes-SGK lautet:
Bundes-SGK,
Stresemannstr. 30,
10963 Berlin,
Tel. 030/25993-960, Fax 030/25993-970,
e-mail: info@bundes-sgk.de


15. Rechtsberatung - Rechtsauskunft

Die SGK Baden-Württemberg bietet den sozialdemokratischen GemeinderätInnen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe in Form von Rechtsauskunft und Rechtsberatung zu kommunalpolitischen Problemen an. Jede Gemeinderätin und jeder Gemeinderat der SPD kann sich mit einer Falldarstellung an diese Rechtsberatung wenden. Die Anfragenden werden so schnell als möglich die gewünschte Beratung bzw. Auskunft erhalten. (siehe Anschrift)


16. Anhang

Parteitagsbeschluss zur SGK-Mitgliedschaft

SPD-Landesparteitag beschließt:
Alle Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der SPD sollen SGK-Mitglieder werden
Der Landesparteitag fordert die sozialdemokratischen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in Ortschafts-, Bezirks- und Gemeinderäten, in Kreistagen und Regionalverbandsversammlungen nachdrücklich auf, Mitglied in der SGK zu werden.
Dies gilt auch für sozialdemokratische Oberbürgermeister, Bürgermeister und Beigeordnete.
Sozialdemokraten in leitenden Funktionen bei Kommunen oder kommunalen Verbänden und Unternehmen werden aufgefordert, Mitglied der SGK zu werden. Die SGK als organisatorisches und kommunalpolitisches Standbein der SPD ist für die Partei und die kommunalpolitisch Tätigen unverzichtbar geworden. Die SGK kann jedoch ihr Dienstleistungsangebot für die SPD und die kommunalpolitisch Tätigen nur halten und ausbauen, wenn sie durch steigende Mitgliederzahlen auch finanziell in die Lage gesetzt ist.
Von 3444 Stadt- und Gemeinderätinnen und -räten, die Mitglied der SPD sind, sind 1688 nicht Mitglied der SGK.
Von 1188 Ortschafts- und Bezirksbeirätinnen und -räten sind 907 nicht Mitglied der SGK. Von 140 Ober-/Bürgermeistern und Beigeordneten sind 37 nicht Mitglied der SGK.

Beitrittsanmeldung zur SGK Baden-Württemberg
Literaturhinweise

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Gemeindehaushaltsverordnung
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
Nachbarschaftsverbandsgesetz
Gesetz zum Verband Region Stuttgart
Textausgabe mit Einleitung, ergänzenden Bestimmungen, Verweisungen und Sachregister
von Werner Sixt, Erster Beigeordneter a.D. des Gemeindetags Baden-Württemberg
2004, 4., aktualisierte Auflage, ca. 368 Seiten   ISBN 3-415-03181-0
Die 4. Auflage des bewährten Standardwerkes beinhaltet die wichtigsten Gesetzestexte für die kommunale Praxis. In einer ausführlichen Einleitung geht der Autor auf die Rechtsänderungen im Einzelnen ein und bietet einen systematischen Überblick über den Aufbau und Inhalt der Gemeindeordnung.
Im Anhang sind weitere grundlegende Bestimmungen aus dem Grundgesetz, der Verfassung des Landes Baden-Württemberg, dem Kommunalwahlgesetz, der Kommunalwahlordnung sowie dem Landesbeamtengesetz zusammengefasst. Ein detailliertes Sachregister erleichtert das Auffinden einzelner Themenbereiche.
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Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg
einschließlich des Regionalwahlrechts
von Werner Sixt, Erster Beigeordneter a.D. des Gemeindetags Baden-Württemberg
2004, 6., neu bearbeitete Auflage, 192 Seiten      ISBN 3-415-03177-2
Der Leitfaden ist ein unerlässliches Arbeitsmittel für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen der Gemeinderäte, Ortschaftsräte, Kreisräte sowie der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart.

Neben den rechtlichen und organisatorischen Aspekten veranschaulicht der Autor anhand von Beispielen die Ermittlung der Wahlergebnisse sowie der Sitzverteilung. Besonders hilfreich sind der Terminkalender für die Wahlvorbereitung und die Zuständigkeitsübersicht für die verantwortlichen Kommunalorgane. Die im Anhang abgedruckten amtlichen Formulare, wie z.B. das Muster eines Wahlscheins oder eines Stimmzettels, vervollständigen das Werk.
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Die Ortschaftsverfassung in Baden-Württemberg
Leitfaden für Ortschaftsräte und Ortsvorsteher
von Paul Metzger, Oberbürgermeister der Melanchthonstadt Bretten, ehemals Verwaltungsrat beim Gemeindetag Baden-Württemberg und ehrenamtlicher Ortsvorsteher in Bruchsal-Heidelsheim, und Werner Sixt, Erster Beigeordneter a.D. des Gemeindetags Baden-Württemberg
2004, 5., aktualisierte Auflage, 130 Seiten       ISBN 3-415-03179-9
Die Verfasser beschreiben zunächst die landes- und kommunalpolitische Bedeutung der Ortschaftsverfassung sowie die ihr zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Im Anschluss gehen sie auf die Funktionen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Gremiums Ortschaftsrat und seines Vorsitzenden, des Ortsvorstehers, ein, bevor sie Rechtsstellung und Pflichten der Ortschaftsratsmitglieder und Ortsvorsteher erläutern. Abschließend stellen die Autoren den Ablauf der Sitzungen von der Sitzungsvorbereitung bis zur Sitzungsniederschrift ausführlich und vollständig dar.

Die Autoren gehen auch auf die Möglichkeiten der Budgetierung und dezentralen Ressourcenverantwortung im Rahmen der Mittelbewirtschaftung ein. Im Anhang ist das Muster einer Geschäftsordnung für den Ortschaftsrat abgedruckt.
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Landkreisordnung für Baden-Württemberg
Handkommentar
von Eberhard Trumpp, Hauptgeschäftsführer des Landkreistags Baden-Württemberg, und Rainer Pokrop, Ltd. Verwaltungsdirektor, Landkreistag Baden-Württemberg
2004, 4., aktualisierte Auflage, 234 Seiten      ISBN 3-415-03180-2
Die Verfasser erläutern ausführlich u.a. Rechtsstellung und Aufgaben des Landkreises, seiner Organe und Bediensteten sowie die Vorschriften zur Wirtschaftsführung des Landkreises.

Im Anhang sind die Durchführungsverordnung zur Landkreisordnung, ein Auszug aus der Gemeindeordnung und dem Landesverwaltungsgesetz sowie eine nach Einwohnerzahl und Fläche geordnete Übersicht über die Landkreise abgedruckt. Das Stichwortverzeichnis erleichtert das Auffinden einzelner Themenbereiche.

Qualifizierungsangebote für Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker der Friedrich-Ebert-Stiftung

Rhetorik für Kommunalpolitiker (16353801)
17.09.-19.09.2004 (18.00-13.00 Uhr) LWV-Tagungszentrum in Herrenberg-Gültstein. Hier lernen Sie, wie Sie durch Ihre Rede Aufmerksamkeit erregen, Ihre Argumente gut strukturiert vortragen und dadurch erfolgreich werden. Teilnehmerbeitrag 70€.

Kreativitätstechniken, Probleme strukturieren und lösen (16353901)
24.09.-25.09.2004 (18.00-17.00 Uhr) LWV- Tagungszentrum in Herrenberg-Gültstein. Auch kommunale Probleme müssen erst strukturiert werden. Mit viel Kreativität können sie dann gelöst werden; das bringen wir Ihnen bei. Teilnehmerbeitrag 50€.

Sitzungen leiten - Veranstaltungen moderieren (16353902)
24.09.-25.09.2004 (18.00-17.00 Uhr) Tagungsort wird noch bekannt gegeben. Hier wird gezeigt, wie Sitzungen durch gute Vorbereitung und professionelle Steuerung des Verlaufs zu einem befriedigendem Resultat führen. Teilnehmerbeitrag 30€.

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