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Das Bundeskabinett hat am 14. März 2007 den Entwurf des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 beschlossen. Im Gesetzentwurf für die Unternehmensteuerreform 2008 sind alle, bereits im Referentenentwurf enthaltenen zentralen Elemente zur Weiterentwicklung der Gewerbesteuer enthalten. Die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer wird durch die Erweiterung der Hinzurechnungen auf sämtliche Finanzierungskosten verbreitert. Gestaltungsmöglichkeiten zur Reduzierung der Steuerlast werden sachgerecht eingedämmt. Der Realsteuercharakter der Gewerbesteuer wird gewahrt und die Gewerbesteuer stabilisiert. Dies alles entspricht den langjährigen Forderungen der Bundes-SGK und der gemeindlichen Kommunalen Spitzenverbände. Diese Weiterentwicklung der Gewerbesteuer ist ein großer Schritt zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen.
Die noch zum Referentenentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 berechneten deutlichen Mindereinnahmen für die Kommunen in den ersten Jahren der Wirksamkeit der Reform sind durch eine Absenkung der Gewerbesteuerumlage im Gesetzentwurf erheblich reduziert worden. Folgende Schritte der Absenkung der Gewerbesteuerumlage sind vorgesehen: 2008 - 8 Prozentpunkte; 2009 - 6 Prozentpunkte; ab 2010 - 3 Prozentpunkte (jeweils für Bund und Länder hälftig). In der vollen Jahreswirkung wird – wie von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück mehrfach zugesagt – die Unternehmensteuerreform für die Kommunen aufkommensneutral gestaltet (+ 10 Mio. €). Nur noch in den ersten Kassenjahren werden jetzt Steuerausfälle erwartet: 2008: -851 Mio. €; 2009: -529 Mio. €; 2010: -484 Mio. €; 2011: -92 Mio. €; danach werden wieder Mehreinnahmen für die Kommunen durch die Unternehmensteuerreform prognostiziert.
Im Gesetzentwurf zur Reform der Unternehmensbesteuerung ist vorgesehen, dass die 50%-ige steuerliche Hinzurechnung der gezahlten Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer entfallen und stattdessen alle Zinsen und Finanzierungsanteile in Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen mit einem Hinzurechnungsfaktor von 25 % erfasst werden. Für die jeweiligen Finanzierungsanteile werden gesonderte Pauschalen festgelegt, z.B. für Leasingraten und bewegliche Wirtschaftsgüter 20%, für Lizenzgebühren 25%, für unbewegliche Wirtschaftsgüter 75%. Die gezahlte Gewerbesteuer soll künftig nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden können. Der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer soll von 1,8 auf 3,8 erhöht werden. Die Steuermesszahl der Gewerbesteuer soll von 5,0 % auf 3,5 % gesenkt, der Staffeltarif abgeschafft werden.
Darüber hinaus ist vorgesehen, dass bei den gewerbesteuerlichen Vorauszahlungen nicht etwa nur die Steuersatzsenkung sondern auch alle Gegenfinanzierungsmaßnahmen, wie z.B. der Wegfall des Abzugs der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe, berücksichtigt werden müssen. Des Weiteren gibt es mehrere Änderungen im Körperschafts- und Einkommensteuerrecht, wie z.B. die Einführung einer Zinsschranke, die Steuergestaltungsmöglichkeiten einschränken und die Gegenfinanzierung sicherstellen.
Die Präsidenten des Deutsche Städtetages und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Christian Ude und Roland Schäfer, haben heute in einer Pressemitteilung die Weiterentwicklung der Gewerbesteuer im Rahmen der Unternehmenssteuerreform noch einmal ausdrücklich begrüßt (siehe www.staedtetag.de bzw. www.dstgb.de). Gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden werden wir im jetzt beginnenden Gesetzgebungsverfahren alles daran setzen, dass die vorgesehene Stärkung der Gewerbesteuer durch die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage nicht wieder in Frage gestellt und die Aufkommensneutralität gewährleistet wird.
Wir bitten Euch, in Eurem Wirkungskreis für diese wichtige Reform der Stärkung der kommunalen Finanzkraft zu werben. Wenn die Unternehmensteuerreform vor der Sommerpause von Bundestag und Bundesrat wie vorgesehen verabschiedet wird, dann haben wir für die Kommunen ein zentrales Anliegen der Gemeindefinanzreform durchgesetzt: Die Zukunft der Gewerbesteuer ist gesichert. Sie bleibt das unverzichtbare zentrale Finanzierungsinstrument für die Kommunen.
Der Gesetzentwurf und weitere Informationen sind abrufbar über die Internetseite www.bundesfinanzministerium.de.
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