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Veränderung der Hinzurechnungsregelung für Mieten und Pachten in der Gewerbesteuer
Des Weiteren haben die Regierungskoalitionsfraktionen eine Änderung der im Sommer 2007 beschlossenen Weiterentwicklung der Gewerbesteuer vorgenommen. Auf Druck der CDU/CSU und interessierter Wirtschaftsverbände wurde die mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz ab 2008 eingeführte Hinzurechnungsregelung für die Finanzierungsanteile aus Miet- und Pachtzinsen von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in der Gewerbesteuer von 75 % auf 65 % herabgesetzt. Diese Regelung wird zu Einnahmeausfällen bei den Kommunen in der Größenordnung von ca. 70 Mio. Euro führen. Die Bundes-SGK hält diese Maßnahme, die auch deutlich von den Kommunalen Spitzenverbänden abgelehnt worden ist, für völlig verfehlt, zumal die Wirkungen der Weiterentwicklung der Gewerbesteuer erst in den kommenden Jahren sichtbar werden, weshalb eine Änderung des Gewerbesteuerrechts zum jetzigen Zeitpunkt aus unserer Sicht ein unzulässiger Vorgriff ist.
EK 02 - Problematik behoben!
Im Jahressteuergesetz 2008 drohte im Rahmen von Änderungen des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) eine pauschale Zwangssteuer auf die Rücklagen bzw. stillen Reserven öffentlicher Wohnungsunternehmen, die mit dem Übergang von der Gemeinnützigkeit in die Steuerpflicht im Jahr 1990 von der Besteuerung ausgenommen wurden (so genanntes Eigenkapital 02). Bereits im Regierungsentwurf konnten Ausnahmemöglichkeiten von der Besteuerung für dieses Eigenkapital 02 bei öffentlichen Wohnungsunternehmen durchgesetzt werden. In der nunmehr vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Fassung des Jahressteuergesetzes wurde diese Ausnahmeregelung noch einmal durch einen Änderungsantrag der Regierungskoalition präzisiert, so dass davon auszugehen ist, dass alle kommunalen Wohnungsunternehmen frei entscheiden können, ob sie weiterhin an den derzeitigen Praxis der Nachbelastung im Falle der Ausschüttung festhalten wollen.
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