 |
Das Bundeskabinett hat am vergangenen Mittwoch den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts beschlossen. Von besonderer Bedeutung für die Kommunen ist die im Gesetzentwurf enthaltene Konkretisierung des Bauauftrags- und Baukonzessionsbegriffes. Hierdurch wird klargestellt, dass Grundstücksverkäufe an einen Investor, die gleichzeitig städtebauliche Auflagen umfassen, keine öffentlichen Aufträge sind, die dem Vergaberecht unterliegen und ausgeschrieben werden müssen. Damit sollen die Irritationen, die durch die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf entstanden sind, ausgeräumt werden.
Darüber hinaus stellt der Gesetzentwurf klar, dass für die Ausführung eines konkreten Auftrags zusätzliche soziale, umweltbezogene oder innovative Anforderungen an die Auftragnehmer gestellt werden dürfen. Damit lassen sich allerdings die Irritationen, die die jüngste Rechtsprechung des EuGH zur Tariftreueklausel des niedersächsischen Vergaberechts ausgelöst hat, nicht ausräumen. Nach dem Rechtsspruch des EuGH lässt sich Tariftreue am besten durch Mindestlöhne durchsetzen.
Mehr Informationen zum Vergaberecht auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums.
|