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Sozialministerkonferenz


Jobcenter sollen „verfassungsfest“ gemacht werden

Die Sozialminister der Länder und der Bundesarbeitsminister Olaf Scholz (SPD) haben sich Presseberichten zu Folge am vergangenen Montag darauf verständigt, die Arbeit der „Jobcenter“ bei der Betreuung von Langzeitarbeitslosen im Grundgesetz abzusichern.

 

Die organisatorische Zusammenarbeit zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Kommunen in den bundesweit über 350 Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) war vom Bundesverfassungsgericht im Dezember letzten Jahres für verfassungswidrig erklärt worden. Zugleich wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, bis Ende 2010 eine Neuregelung zu schaffen.

Diese Neuregelung soll dem Vernehmen nach nun schon bis Ende dieses Jahres durch eine Grundgesetzänderung herbeigeführt werden. An der Organisation der Jobcenter soll sich demnach nichts ändern, die Langzeitarbeitslosen weiter „Hilfen aus einer Hand“ erhalten. Eine Bund-Länder-Behörde soll allerdings künftig als Dienstherr der Jobcenter fungieren. Auch die bisher vom Regelmodell der ARGE abweichende „Option“ von 69 Kommunen, welche die Jobcenter in eigener Regie führen, soll über 2010 hinaus fortgesetzt werden können.

 

Mit diesem Kompromiss sind die Bestrebungen der unionsgeführten Länder zur Kommunalisierung der Aufgaben der Jobcenter ebenso vom Tisch, wie die von Bundesarbeitsminister Scholz in die Diskussion gebrachten freiwilligen „kooperativen Jobcenter“. Gegen beide Vorschläge hatte es erhebliche Widerstände gegeben.

 

In einer ersten Stellungnahme begrüßte der stellvertretende Vorsitzende der SPD-Landtagsfraktion, Rainer Schmeltzer, die herbeigeführte Einigung: „Leistungen aus einer Hand sind nur in einem verfassungsgemäßen Jobcenter möglich. Das haben wir Anfang des Jahres bereits in die bundespolitische Diskussion eingebracht.“ Schmeltzer, der auf einen Parteitagbeschluss der NRWSPD von April diesen Jahres verweisen kann, in dem bereits die Absicherung der Jobcenter durch eine Änderung der Verfassung gefordert wird, will nun eine schnelles Gesetzgebungsverfahren, „damit die erforderliche Zweidrittelmehrheit auch einvernehmlich zustande kommt“.

 

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