Artikel 104b Grundgesetz gelockert
Auswirkungen auf das kommunale Investitionsprogramm
Mit der Zustimmung des Bundesrates zur Schuldenbremse am 12. Juni 2009 ist zugleich eine Lockerung des Artikel 104b des Grundgesetzes beschlossen worden, wie sie die Föderalismusreformkommission vorgesehen hatte. Somit kann der Bund in bestimmten Notsituationen nunmehr auch Mittel an die Kommunen geben, für die er keine Gesetzgebungskompetenz hat, wie z.B. im Bildungsbereich nicht nur für Maßnahmen der energetischen Sanierung. Diese Regelung gilt jetzt für das Zukunftsinvestitionsgesetz (ZuInvG) und das darin enthaltene kommunale Investitionsprogramm, wie bereits in dem Informationsschreiben des Bundesfinanzministeriums Mitte März dargelegt worden ist ( s. Informationsbrief 05/2009 der Bundes-SGK vom 19. März 2009). Allerdings bleiben nach dieser Verfassungsänderung die politisch gewollten Einschränkungen der Investitionsbereiche bestehen, d.h. infrastrukturelle Maßnahmen in den Bereichen Abwasser und ÖPNV sowie allgemeiner kommunaler Straßenbau sind auch künftig nicht förderfähig. Allerdings sind die in § 3 Abs. 1 Ziffer 1 ZuInvG genannten einschränkenden Zweckbindungen – „ insbesondere energetische Sanierung“ – nicht mehr bindend. Bei dieser mittelbaren Aufhebung der Einschränkung ist allerdings zu berücksichtigen, dass energetische Sanierungen von Bildungseinrichtungen auch weiterhin eine sinnvolle Investition bleiben, da sie zu nachhaltigen Einsparungen in der Zukunft für die Kommunen führen und sie damit doppelt von dem Zukunftsinvestitionsgesetz profitieren. Im Bereich der sonstigen Infrastrukturinvestitionen (§ 3 Abs.1 Nr. 2f ZuInvG) sind jetzt auch weitere Investitionsvorhaben, für die der Bund keine Gesetzgebungskompetenz hat, förderfähig. Es ist davon auszugehen, dass die Länder entsprechende Regelungen in ihre Förderbestimmungen zur Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes einarbeiten werden.
